Hier finden Sie die derzeit gültige Friedhofsordnung auf unseren Friedhöfen:
Bitte beachten Sie, dass es zum §27 einen nur in Altenhain gültigen Nachtrag (Gemeinschaftsgräber) gibt!
Für Rückfragen zur Friedhofsordnung wenden Sie sich bitte an die zuständigen VerwaltungsmitarbeiterInnen vor Ort,bzw. an den Kirchenvorstand des jeweiligen Ortes.
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinden
Trebsen/Neichen, Altenhain, Seelingstädt und Ammelshain
vom 12.10.2000
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten
zur letzten Ruhe bettet.
Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis.
Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner
Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis
christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern
daher besondere Sorgfalt.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 24 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 25 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 26 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 27 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 29 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 30 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31 Wahlmöglichkeit und zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
IV. Schlussbestimmungen
§ 33 Zuwiderhandlungen
§ 34 Haftung
§ 35 Öffentliche Bekanntmachung
§ 36 Inkrafttreten
_________________________________________________
Die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Trebsen-Neichen, Altenhain, Seelingstädt
und Ammelshain erlassen aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
(Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe stehen im Eigentum der Kirchgemeinde.
Träger ist die jeweilige Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand der Kirchgemeinde.
3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Grimma.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde hatten oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können
aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet
werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr
verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur
Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch
Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind
oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt
werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen
werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene
Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in
allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich
deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung
werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle
und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen
störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze
abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, auf dem Friedhof Ammelshain besteht Hundeverbot,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen
ohne Genehmigung zu halten.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen
sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen
Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger,
der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung
schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen
darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine
anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer
und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle
eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine
berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz
1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen
keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen,
daß der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt
oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise
nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale
dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene,
nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern
sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder
zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der
Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen
und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung
des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist
nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen
des Friedhofes zu reinigen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich
auf die Öffnungszeit des Friedhofs.
13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden
Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren
nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt
legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem
zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen
Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines
(Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger
im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des
Friedhofsträgers vorgenommen werden.
§ 9
Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines
der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer
vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10
Leichenhallen
1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren
Bestattung. Die Kammern/Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen
mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen,
dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet
werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenkammern/-hallen besorgt der Friedhofsträger.
§ 11
Friedhofskapelle
1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte
der Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen
Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte
zu respektieren.
3) Die Benutzung der Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche
Bedenken entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist
zu respektieren, daß sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der
Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers,
im Falle des § 12 die des Friedhofsträgers, einzuholen.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb
einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern,
die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie
15 Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften
und Grabkammern ist nicht statthaft.
2) In vorhandene - baulich intakte Grüfte - dürfen Urnen beigesetzt
werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der
Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage
zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem vom Friedhofsträger beauftragten Unternehmen
ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze,
Urne mindestens 0,50 m. Sind im Ausnahmefall Tiefengräber erforderlich,
muss die Erdüberdeckung 1,80 m betragen.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig,
die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier
gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge
zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein
Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen
Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist
das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für
Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
§ 18
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei
Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs
sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt
ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis
des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen
werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers
durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger
festgesetzt.
5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen,
die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und
Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen
des neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder
auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 19
Särge und Urnen
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich
der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht
breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.
2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit
gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen,
Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren
Stoffen (z. B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen
von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei
unterirdischer Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschenbeisetzung
sind Überurnen aus Kunststoff nicht zulässig.
III. Grabstätten
A - Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte
das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege
der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen
seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet,
welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung
oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung
endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei
Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte
zu beräumen.
3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte
muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33, Abs. 2 auf Feldern
mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39 erfolgen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts
hergerichtet werden.
5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers
die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung
und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung
oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten
die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei
Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf
Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts
ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich
aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist
er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende
öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis
auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in
dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente
und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen.
6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit
Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der
Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde
oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu
beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich
ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw.
sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem
Friedhofsträger.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie
Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,
die an der Pflanze verbleiben, sind privat zu entsorgen und dürfen nicht
aus dem Abfallplatz des Friedhofs abgelegt werden.
§ 22
Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche
Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über
0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei
Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen.
Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger
aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten
wieder entfernt.
2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, gibt der Friedhofsträger
den eventuell erforderlichen Mindestabstand vor.
§ 23
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch
provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen
und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und
des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger
für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift,
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 mit dem unter 2.a) genannten
Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1
: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe
auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag,
wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder
Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf
Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und
zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen
zu errichten und zu fundamentieren.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen
bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung
des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze
zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung
bzw. Beisetzung verwendet werden.
7) Der Boden der Grabstelle darf nicht wasserundurchlässig verschlossen
werden.
8) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet
oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese
nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf
dessen Kosten entfernen zu lassen.
9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem
Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
§ 24
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen
oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen.
Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren
Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode
im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit
zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,
ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten
zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach
Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche
Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort
treffen.
§ 25
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie
Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes
aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz
des Friedhofsträgers.
Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten
Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes
neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt
werden.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechte sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige
bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale,
Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt,
sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger
entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 25.
B. Reihengrabstätten
§ 27
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen,
die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben
werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe
bis 15 cm
Verstorbene über fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe
bis 15 cm
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet
werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte
wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage
der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der
in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.
6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
C. Wahlgrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen,
an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20
Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig
im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten
Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße
auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.
In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur
eine, in Tiefengräbern dürfen zwei bestattet werden. In einer mit
einer Leiche belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich zwei Aschen
bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können
bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen
bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare,
Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und
Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können
darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer
von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage
der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen
der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für
die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht
verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf
der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf
der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden
Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von
Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit,
so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen
Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung
zu erstatten.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit
der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des
Friedhofszwecks nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis
von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger
für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der
Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden
Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die
zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten
und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden.
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 29
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im
Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung
des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das
Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des
Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter.
Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln,
so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von
einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung
des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person
ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes
unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird
dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 30
Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten
dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den
bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer
die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt,
werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch
nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31
Wahlmöglichkeiten
1) Besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Gräberfeld
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen, weist der Friedhofsträger
spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit
hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes
an der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten notwendig. Wird von der
Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem
Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes
angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener
Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte
Grabstätten sind notwendig.
3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten auf Urnengemeinschaftsanlagen.
a) Eine Urnengemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld bzw. eine Grabstätte
mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Für
die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte
vergeben.
b) Für Urnengemeinschaftsanlagen gelten die für Urnenreihengrabstätten
gültigen Ruhezeiten.
c) Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht.
Der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in einer
solchen Grablage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Voraussetzung
ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde
Trebsen hatte. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in
die Gemeinschaftsanlage.
d) Die Namen der in der Urnengemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf den
dafür vom Friedhofsträger in Form von Grablisten geführt.
e) Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle
ist nicht möglich. Blumenschmuck kann auf der/in den dafür vom Friedhofsträger
vorgesehenen Fläche abgelegt werden.
f) Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger
im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen für die Einrichtung von Urnengemeinschaftsanlagen.
g) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet.
4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser
Ordnung ist, ausgewiesen.
§ 32
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen
Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten,
was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich
ist.
2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs
gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 33
Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Absätze
6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers
zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger
wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung
zur Anzeige gebracht werden.
2) Bei Verstoß gegen den § 32 Abs. 1 wird nach § 23 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß gegen den § 32 Abs. 2 und 39 wird nach § 21 Abs.
5 verfahren.
§ 34
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht
ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen,
durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 35
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen
hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 36
Inkrafttreten
1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt Grimma am 11.12.2000
bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten die bisherigen Friedhofsordnungen
von Trebsen/Neichen, Altenhain, Seelingstädt und Ammelshain außer
Kraft.